EUR 35.000 ist ab 1.1.2020 die neue Grenze für Kleinunternehmer § 6 (1) Z 27 UStG

Gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG sind die Umsätze der Klein­unternehmer „unecht befreit“. Ein Kleinunternehmer braucht keine Umsatz­steuer abzuführen, darf aber auch keine Vorsteuer beanspruchen. Am 19.9.2019 hat das Plenum des Nationalrats das Steuerreformgesetz 2020 beschlossen und dabei die Umsatzgrenze bis zu welcher Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer unecht befreit sind, von EUR 30.000,– auf EUR 35.000,– angehoben.

Toleranzgrenze

Die Umsatzgrenze darf innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren einmal überschritten werden. Jedoch um nicht mehr als 15 %. Interessant ist, dass gemäß der RZ 997 UStR die Frist mit 1.1.2020 neu zu laufen beginnt. Das bedeutet folgendes: Wurde in den 4 Jahren vor 2020 die Grenze von EUR 30.000 bereits einmal überschritten, aber die Überschreitung war maximal 15 %, dann kann die Toleranzregelung im Jahr 2020 erneut in Anspruch genommen werden, obwohl diese in den vorangegangen vier Jahren bereits einmal ausgenutzt wurde.