Unternehmer die Anzahlungen für zukünftige, umsatzsteuerpflichtige Leistungen erhalten, müssen gem. § 19 Abs. 2 UstG die darin enthaltene Umsatzsteuer bereits bei Zahlungseingang an das Finanzamt abführen. Es spielt dabei keine Rolle, ob dafür eine Rechnung über die Anzahlung gestellt wurde oder nicht.

Bei Anzahlungen handelt es sich um Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen. Obwohl noch keine umsatzsteuerliche Leistung erbracht wurde, entsteht bei Anzahlungen die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Anzahlung vereinnahmt worden ist. Besonders für den Empfänger ist eine ordnungsgemäße Rechnung wichtig um die Berechtigung des Vorsteuerabzuges zu erhalten. Bei Anzahlungsrechnungen ist es für den Vorsteuerabzug noch zusätzlich notwendig, dass diese auch bereits bezahlt wurde (§ 12 Abs. 1 Z 1 b UStG).

Die Umsatzsteuer ist nur für die tatsächlich vereinnahmten Entgelte abzuführen. Das bedeutet, dass selbst wenn in einer Anzahlungsrechnung ein höherer Betrag ausgewiesen wurde, nur die Umsatzsteuer für den Betrag abzuführen ist, den man auch tatsächlich erhalten hat. Diese Regelung ist von der Art der Gewinnermittlung unabhängig.

Rechnung gemäße § 11 UStG

Auch bei Anzahlungsrechnungen sind die Vorschriften des § 11 UStG anzuwenden.

Bei Ausstellung der Anzahlungsrechnung ist jedoch folgendes dringend zu beachten (UStR RZ 1524):

  • Hinsichtlich des Zeitpunktes der Lieferung oder sonstigen Leistung ist der (vereinbarte) voraussichtliche Zeitpunkt oder Zeitraum anzugeben. Sollte der Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung noch nicht feststehen, genügt der Hinweis, dass diesbezüglich noch keine Vereinbarung getroffen wurde
  • Erteilt der Unternehmer losgelöst von einer Voraus- oder Anzahlung über eine noch nicht erbrachte Leistung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis („Vorausrechnung“), so schuldet er den ausgewiesenen Steuerbetrag auf Grund der Inrechnungstellung, ohne dass der Empfänger dieser Rechnung das Recht hätte, die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend zu machen.
  • Daher ist eine klare Bezeichnung der Rechnung als Anzahlungsrechnung erforderlich

Wenn Sie zu dem Thema Anzahlungsrechnungen noch Fragen haben, dann rufen Sie uns doch einfach an…