BMF präsentiert am 6. November die Verordnung zum Lockdown Umsatzersatz

Das BMF präsentierte am 6. November im Rahmen einer Pressekonferenz den Inhalt der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG).

Der Antrag konnte am selben Tag ab 14 Uhr gestellt werden. Die Richtlinie und die weiteren Informationen werden auf der Homepage umsatzersatz.at  veröffentlicht.

In der Pressekonferenz bei der Ankündigung des Umsatzersatzes ergaben sich noch folgende Klarstellungen:

  • Der Lockdown Umsatzersatz kann neben der Kurzarbeit beantragt werden.
  • Wenn Sie als Unternehmer versuchen, trotz Lockdown einen Umsatz zu erzielen (zB Lieferservice) kürzt dies den Umsatzersatz nicht.
  • Korrekturen des automatisch ermittelten Umsatzersatzes sind durch schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers/Bilanzbuchhalters offensichtlich innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der Förderung möglich.

Sehr gerne sind wir unsern Mandanten bei der Antragstellung behilflich. Wir benötigen lediglich eine zusätzliche Vollmacht von Ihnen.

Ihr

Wichtig: Unternehmen, die im Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes ausgenommen!