Hier handelt es sich um betriebliche Einkünfte (Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit).

Dieser Reisebegriff deckt sich mit der Berufsreise gem. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG, ist aber von der Dienstreise gem. § 26 Z 4 EStG verschieden. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind keine Reisen, die Fahrtkosten sind jedoch in der tatsächlichen Höhe Betriebsausgaben, sofern nicht der Wohnort aus persönlichen Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Betriebsort liegt. Es sind mehrere Mittelpunkte der Tätigkeit möglich (z.B. Filialbetriebe, Einsatzort oder -gebiet, ein Fahrzeug mit dem täglich auf denselben Routen Fahrten unternommen werden etc.). Dies hat zur Folge, dass der Aufenthalt an diesen Orten keine Reise darstellt.

Verpflegungsmehraufwand, Nächtigungsaufwand

Eine Reise ist in der Regel mit Mehrkosten verbunden. Abgesehen von den Fahrtkosten, entstehen insbesondere auch Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Daher besteht die Möglichkeit, diese reisebedingten Verpflegungsmehraufwendungen mittels Pauschalbeträgen, den Nächtigungsaufwand mittels Pauschalbetrag oder alternativ in tatsächlicher Höhe, als Betriebsausgaben geltend zu machen        (§ 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 26 Z 4 EStG).

Wer geschäftlich oder beruflich im Ausland zu tun hat, kann als Tages- und Nächtigungsgelder jene Höchstbeträge geltend machen, die den öffentlich Bediensteten zustehen. Details dazu enthält das BGBl. II Nr. 434/2001, jene Verordnung, die Tages- und Nächtigungsgelder für Reisen von Bundesbediensteten im Ausland festsetzt.

Gesetzestext

(5) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für           24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.