Anstelle des Kinderfreibetrages (2 x EUR 300,– oder 1 x EUR 440,– pro Jahr) und der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten kann ab 1.1.2019 der Familienbonus beantragt werden.

Der Familienbonus Plus kann folgendermaßen als Steuerabsetzbetrag abgezogen werden:

  • EUR 125,– /Monat und Kind bis 18 Jahren (EUR 1.500,–/Jahr)
  • EUR 41,68/Monat und Kind über 18 Jahren (EUR 500,16/Jahr)

Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert.

Voraussetzung für den Familienbonus Plus ist der Bezug von Familienbeihilfe. Aufgrund der monatlichen Betrachtungsweise ist es – im Gegensatz zu früher – nicht mehr notwendig mehr als 6 Monate Familienbeihilfe zu beziehen um in den Genuss der Steuererleichterung zu kommen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich das Kind in Österreich, im EU/EWR-Raum oder der Schweiz aufhält.

Als Unternehmer können Sie den Familienbonus Plus nur im Rahmen der Jahresveranlagung geltend machen. Haben Sie jedoch Angestellte, können wir für Sie den Familienbonus Plus bei Ihren Arbeitnehmer bereits in der monatlichen Lohn-/ bzw. Gehaltsabrechnung mit berücksichtigen.

Aber was bedeutet Steuerabsetzbetrag eigentlich?

Steuerabsetzbetrag bedeutet, dass sich die Steuerlast um bis zu EUR 1.500,– pro Jahr reduziert. Eine Negativsteuer (Steuergutschrift) ist jedoch allein durch den Familienbonus nicht möglich. Obwohl der Familienbonus Plus bereits ab dem ersten Euro Einkommensteuer greift, kann er erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. EUR 1.700,–  (bei einem Kind) voll ausgeschöpft werden. Für alleinerziehende oder alleinverdienende Niedrigverdiener gibt es einen Kindermehrbetrag.

Es ist daher unter Umständen sinnvoll den Familienbonus Plus zwischen den Elternteilen aufzuteilen. Wir empfehlen Ihnen daher ein Beratungsgespräch mit uns zu vereinbaren, da ansonsten der Familienbonus teilweise bzw. sogar ganz verloren gehen könnte.